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Allgemeine Bemerkung Nr. 6 des UNO-Behindertenrechtsausschusses (2018) zur Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung

In der Allgemeinen Bemerkung Nr. 6 wird Art. 5 zur Gleichheit und Nichtdiskriminierung der UNO-Behindertenrechtskonvention konkretisiert. Der Ausschuss betont die Pflicht der Staaten, auch indirekte und intersektionale Diskriminierung zu bekämpfen. Angemessene Vorkehrungen gelten als Bestandteil von Gleichbehandlung – ihr Fehlen als Diskriminierung.

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Liebe*r Nutzer*in,

Im März 2025 hat die Schweizerische Menschenrechtsinstitution (SMRI) das von humanrights.ch betriebene Informationsportal übernommen. Sie befinden sich nun auf dem neuen Portal.

Diese Migration ging mit einer umfassenden Neustrukturierung einher. Die gesuchten Informationen sind möglicherweise nicht mehr in derselben Form wie zuvor präsentiert. Wir hoffen, dass Sie sich schnell an die neue Struktur und Aufbereitung der Informationen gewöhnen.

Für Fragen und Rückmeldungen: info@isdh.ch

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